Nationale Nichtigkeitsklagen

ALLGEMEINE INFORMATION

  • Gerichtsverfahren für patent und Gebrauchsmuster: Widerrufung/teilweise Widerrufung kann innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung des Patentrechts beantragt werden (mit Wirkung ab dem Bewilligungsdatum),
  • Typische Gründe für Nichtigkeitsklagen sind mit den im Art. 100 EPC definierten Gründen und zusätzlich mit den Fällen wo Art. 52(2), 53(a) oder 53(b) EPC anwendbar sind identisch.
  • Nicht gespaltenes System: Als Antwort auf eine Verletzungsklage, kann der mutmaßliche Verletzer eine Nichtigkeitsklage einleiten und das Gericht bei dem die zweite Klage eingeleitet wurde kann die beiden Fälle zusammenfügen.
  • Europäische Widerspruchs- und Berufungsverfahren parallel zum nationalen Gerichtsverfahren: Sie sind bindend wenn die nationale Validierung desselben Europäischen Patents in der Türkei durchgeführt wurde. Es ist anzunehmen, dass ein EPO Widerspruchsverfahren zum Aufschub des nationalen Gerichtsverfahrens führen wird.
  • Gerichtsexpertenkommission: Die Richter sind im Allgemeinen nur juristisch qualifiziert und bestellen deshalb sehr oft eine Gerichtsexpertenkommission. Die Interpretation der Kommission über den Fall ist sehr einflussreich. Die Kommissionen werden im Allgemeinen von technisch und juristisch qualifizierten Mitgliedern gebildet.
  • Änderungen nach Patenterteilung während Gerichtsverfahren ist ein heikles Thema: Verzicht auf einen Anspruch oder auf mehreren Ansprüchen ist möglich.